Auf dieser Seite werden Fachbegriffe, die auf unserer Internetseite verwendet werden, kurz und verständlich erklärt.
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Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinnützigkeitsrechts. In der Abgabenordnung wird die korrekte Verwendung von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen geregelt.
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Fördergrundsätze
Fördergrundsätze und Förderrichtlinien sind die Kriterien, nach denen sich die Gremien einer Stiftung, z. B. Vorstand und Kuratorium, bei der Vergabe ihrer Fördermittel richten. Die Gremien stellen die Fördergrundsätze unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks auf.
Freistellungsbescheid
Körperschaften, wie z. B. Stiftungen oder gemeinnützige Vereine, sind von der Körperschaftssteuer, Gewerbe- und Grundsteuer befreit, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das zuständige Finanzamt diese Freistellung. Das Finanzamt prüft turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Grundsätze der Gemeinnützigkeit eingehalten werden und erteilt dann den Freistellungsbescheid. Für die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen gilt der Bescheid längstens fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.
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Gemeinnützigkeit
Eine Tätigkeit ist gemeinnützig, wenn sie darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. Eine Organisation, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, wird von den Steuern ganz oder teilweise befreit.
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Körperschaftsteuer
Als Körperschaftsteuer (KSt) wird die Steuer auf Gewinne von juristischen Personen bezeichnet. Dazu zählen z. B. Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften. Politische Parteien, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, gemeinnützige Stiftungen sowie Unternehmen des Bundes sind von der Körperschaftsteuer befreit.
R ⇓
Rechtsfähige Stiftung
Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung ist die klassische Form der gemeinnützigen Stiftung. Das Stiftungsrecht spricht ihr die Fähigkeit zu, selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie kann selbst Verträge schließen und im Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person auftreten.
Eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung hat keine Gesellschafter, die das Handeln des Stiftungsvorstands überwachen. Daher unterliegt sie der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Die Aufsicht gewährleistet, dass die Stiftung dauerhaft die in ihrer Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke fördert und den Willen des Stifters – auch über dessen Tod hinaus – umsetzt.
S ⇓
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird. Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Schenkungssteuer vollständig befreit, d. h. die Stiftung erhält das zugewendete Vermögen in voller Höhe.
Spende
Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Sie richtet sich an gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeischaften. Spenden können in Geld- oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit (Zeitspende).
Spendenbescheinigung
Die Spendenbescheinigung ist eine Bestätigung einer freiwillig erbrachten Geld- oder Sachspende an eine Organisation. Erforderlich ist, dass eine Spendenquittung von der Organisation ausgestellt wird, die die Zuwendung erhalten hat. Wird die Spendenbescheinigung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt vorgelegt, wirkt sie steuermindernd.
Stifter
Ein Stifter ist jemand, der mit seinem Vermögen eine Stiftung gründet oder sein Vermögen zu einer bereits bestehenden Stiftung zustiftet (Zustiftung). Eine Stiftung kann sowohl von natürlichen Personen (Menschen) als auch von juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, eingetragener Verein) oder des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchengemeinde, Kommune) errichtet werden. Es können aber auch mehrere Stifter gemeinsam eine Stiftung gründen. Das Vermögen, das ein Stifter in eine rechtsfähige Stiftung einbringt, gehört der Stiftung und kann in der Regel nicht mehr zurückverlangt werden.
Stiftung
In Deutschland bezeichnet man unter einer Stiftung eine Einrichtung, die mit dem Vermögen des Stifters einen vom Stifter festgelegten, gemeinnützigen Zweck verfolgt. Dabei ist es wichtig, dass das eingebrachte Vermögen des Stifters so angelegt ist, dass es auf Dauer erhalten bleibt. Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meistens sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht st eine Institution, die eine Stiftung beaufsichtigt. Sie prüft regelmäßig, ob die Stiftung ihr Geld so ausgibt, wie es die Stifter in der Satzung festgelegt haben. Die Stiftungsaufsicht prüft dabei regelmäßig, ob bei der Stiftungsarbeit die Vorgaben der Satzung erfüllt und gesetzliche Regelungen beachtet werden sowie das Stiftungsvermögen für den festgelegten Stiftungszweck ausgeschüttet wird. Jedes Bundesland hat dafür seine eigenen Aufsichtsbehörden.
Stiftungskuratorium
Das Kuratorium oder der Stiftungsrat ist ein Stiftungsorgan, das meistens aus mehreren Personen besteht. Es wird in der Regel zur Beratung und Aufsicht anderer Stiftungsgremien, insbesondere des Vorstands, eingesetzt.
Stiftungssatzung
In der Stiftungssatzung ist der Wille des Stifters schriftlich niedergelegt. In der Satzung steht der Name und Sitz der Stiftung, das Stiftungsvermögen, der Zweck der Stiftung sowie die Zusammensetzung der Stiftungsgremien und deren Aufgaben.
Stiftungsvermögen
Die Höhe des Vermögens, das für die Errichtung einer Stiftung erforderlich ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen muss allerdings so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
Als Stiftungsvermögen können u. a. Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke sowie Immobilien oder sonstige Sachwerte an die Stiftung übertragen werden. Nach landesrechtlichen Bestimmungen ist das Stiftungsvermögen komplett zu erhalten. Nur so können Stiftungen ihre satzungsgemäßen Zwecke dauerhaft umsetzen.
Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Ziele und Aufgaben der Stiftung, so dass die Erträge des Stiftungsvermögens ausschließlich zur Verfolgung dieses Zwecks verwendet und ausgeschüttet werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich sehr schwierig, daher wählen viele Stifter einen weit gefassten Stiftungszweck. Generell können Stiftungen zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstigt sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck.
V ⇓
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis bestätigt die Umsetzung des geförderten Projektes bzw. die Erreichung des Zuwendungszweckes. Deshalb ist vom Zuwendungsempfänger zum Abschluss des Vorhabens ein entsprechender Nachweis, der sogenannte Verwendungsnachweis, zu erbringen. Dieser besteht u. a. aus dem Sachbericht, den Rechnungen und Bezahltnachweisen.
Vorstand
Der Vorstand ist das Hauptorgan der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach außen und entscheidet in der Regel in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
Z ⇓
Zustiftung
Unter einer Zustiftung versteht man eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung in das vorhandene Stiftungsvermögen mit dem Ziel, das bestehende Vermögen zu erhöhen. Die Zuwendungen können Geld- oder Sachleistungen (Wertpapiere/ Immobilien) sein.
Zuwendungsbescheid
Ein Zuwendungsbescheid ist ein rechtsverbindlicher Bescheid, der die Gewährung von Fördermitteln bzw. Zuschüssen beinhaltet.
Quellen:
www.stiftungswissenschaften.de